Warenimporte zwischen dem UK und der EU ab Januar 2021

Getrennte Wege, aber trotzdem verbunden

Vieles ist noch unklar und laufend werden durch die britische Regierung neue Leitfäden und Vorgaben bereitgestellt.
Auch die detaillierte rechtliche Situation zwischen den UK und der EU ist noch nicht vollständig geklärt.

Jedenfalls zählt das Vereinigte Königreich, das mit 1. Februar 2020 aus der EU ausgetreten ist, ab 1. Januar 2021 für die Länder der EU als zoll-, umsatzsteuer- und außenwirtschaftsrechtliches Drittland. Produkthersteller müssen ab diesem Datum die britischen Vorgaben für Import und Inverkehrbringen von Produkten beachten.

Am 12. Juni 2020 ist das Withdrawal Agreement Joint Committee zu einem weiteren Meeting zusammengekommen. Der Ausschuss fasste einen Beschluss – zur Änderung von zehn kleineren Fehlern und Auslassungen im Austrittsabkommen, die sich auf Bürgerrechte und finanzielle Bestimmungen beziehen und für die Rechtssicherheit erforderlich sind. In diesem zweiten Meeting wurde ebenso beschlossen, keiner weiteren Verlängerung der Übergangszeit zuzustimmen. Das Vereinigte Königreich wird somit am 1. Januar 2021 am Ende der Übergangszeit seine wirtschaftliche und politische Unabhängigkeit wiedererlangen.
Für das Inverkehrbringen von technischen Produkten und die Technische Dokumentation bleibt der Status quo derzeit unverändert. Für einige Produktarten benötigen Importeure eine Importlizenz, die vorab beantragt werden muss.

Diese Produktarten sind derzeit:

  • Tiere, Pflanzen, Lebensmittel und landwirtschaftliche Produkte
  • lebende Tiere, Tierprodukte, Hochrisiko-Lebens- und Futtermittel
    (gemäß dem System für die Einfuhr von Produkten, Tieren, Lebens- und Futtermitteln (IPAFFS));
  • Fisch für den menschlichen Verzehr
    (mit Fangbescheinigung)
  • lebende Fische und Schalentiere für Aquakultur- und Zierzwecke
    (mit Gesundheitszertifikat)
  • Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
    (lebende Pflanzen, einschließlich eines Pilzes oder Baumes oder lebende Teile einer Pflanze, einschließlich eines lebenden Teils eines Pilzes oder Strauches in jedem Wachstumsstadium, sowie unverarbeitete oder einfach aufbereitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs)
  • vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten und daraus hergestellte Produkte
    (gemäß den EU Wildlife Trade Regulations mit CITES Dokumenten)
  • Tierarzneimittel
    (mit SI-, WDI- oder RI-Zertifikat)
  • Holzverpackungen
    (ISPM15 international standards)
  • Holz
    (Verordnung 995/2010/EU, Anforderungen bleiben nach dem BREXIT in der EU und dem UK ident)
  • Medikamente, Chemikalien und Abfall
  • verschreibungspflichtige Medikamente, die in der Gesetzgebung zum Missbrauch von Drogen genannt werden
    (Misuse of Drugs Act 1971 and Misuse of Drugs Regulations 2001)
  • Ausgangsstoffe für Arzneimittel
    (Kategorien 1 bis 4 – Piperonal, Chloroephedrin, Ergometrin, Essigsäureanhydrid, Phenylessigsäure, Toluol, Methylethylketon (MEK), Schwefelsäure, ephedrin- oder pseudoephedrinhaltige Arzneimittel)
  • Nuklearmaterialien
    (Uranerzkonzentrate, Plutonium, Uran 233, mit den Isotopen 233 oder 235 angereichertes Uran, Natururan und Mischungen, Verbindungen und Legierungen, die einen der oben genannten Stoffe enthalten, einschließlich abgebrannter oder bestrahlter Kernreaktor-Brennelemente (Kartuschen))
  • fluorierte Gase (F-Gas) und ozonschichtschädigende Stoffe
  • Abfall

Einschränkungen könnte es lediglich aufgrund von Handelsabkommen geben, zumal immer noch unklar ist, wie künftige Handelsbeziehungen aussehen werden. EU-Handelsabkommen (z. B. mit gegenseitiger Anerkennung von Produktkennzeichnungen) gelten ab dem 01. Jänner 2021 nicht mehr für Großbritannien. Jedoch versucht das Vereinigte Königreich auch hierzu entsprechende Lösungen zu finden. Sind bestehende Handelsbeziehungen nicht reproduzierbar, wird der Handel zu WTO-Bedingungen stattfinden.

Internationale Handelsorganisation haben bereits festgestellt, dass der Handel mit Großbritannien rückläufig ist. Ungeklärte Handelsbeziehungen und Abkommen verunsichern die Wirtschaft. Viele Unternehmen sehen durch den Austritt des Vereinigten Königreichs eine Verschlechterung ihrer Geschäfte. Sie befürchten, dass es nicht nur zu mehr Bürokratie kommt, sondern auch zu Zöllen oder höheren Kosten für den Import von Produkten am britischen Markt.

Der Mehraufwand hinsichtlich der Zulassung von Produkten im Vereinigten Königreich macht sich noch nicht sonderlich bemerkbar. Jedoch stecken Unternehmen bereits jetzt schon viel Zeit und Geld in die rechtliche Beobachtung der Situation, um selbst in der Lage zu sein, rasch auf sich ändernde Anforderungen reagieren zu können.

Bereits im Frühjahr 2019 hat Martin Rieder (CAVEO) gemeinsam mit RA Jens-Uwe Heuer-James im Fachartikel „Vom Mitgliedsland zum Drittstaat“ die Auswirkungen des BREXIT auf das Inverkehrbringen von und die Technische Dokumentation für Produkte dargestellt.
Wenngleich sich ein paar Anforderungen mittlerweile geändert haben, bleibt im Großen und Ganzen vieles wie im Beitrag dargestellt. Im tekom Europe Yearbook 2020 wird es von uns einen weiteren ausführlichen Artikel zu diesem Thema geben.

How to import goods between the EU and GB from January 2021

Mit 1. Jänner 2021 wird sich der Ablauf des Imports/Exports zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ändern.
Um die künftigen Anforderungen zu kennen und um sich auf künftige Veränderungen frühzeitig einstellen zu können, wurden durch die britische Regierung zwei hilfreiche Dokumente (Stand 18.08.2020) veröffentlicht. Darin wird Schritt für Schritt beschrieben, wie beim Import bzw. Export zwischen den Ländern vorzugehen ist und welche Optionen möglich sind.

Hier geht es zu den beiden Dokumenten:

Bei Fragen rund um das Thema bietet das BEIS eine Service-Adresse an: goodsregulation@beis.gov.uk

Hersteller und Importeure, die Produkte auf dem UK-Markt in Verkehr bringen, müssen nebst Einhaltung der Handelsbestimmungen nachweisen, dass sie die einschlägigen Sicherheitsanforderungen erfüllen. Dies beinhaltet im Wesentlichen:

  • Minimierung der mit dem Produkt verbundenen Risiken;
  • Erstellung der zum Produkt zugehörigen technischen Dokumentation;
  • Anbringen einer geeigneten Kennzeichnung auf dem Produkt;
  • Bereitstellung von Anweisungen zur sicheren Verwendung;

Die Verwendung von einschlägigen (harmonisierten) Normen, die Sicherheitsanforderungen des Produkts oder seines Produktionsprozesses abdecken ist eine Möglichkeit, die Einhaltung der geforderten Produktsicherheitsbestimmungen nachzuweisen. Relevante Normen können auf den Seiten des British Standards Institute recherchiert werden.

Auch nach dem BREXIT gilt am UK-Markt die Bestimmung, dass speziell Verbraucherprodukte nicht verkauft werden dürfen, die unsicher sind, oder der Hersteller von Sicherheitsmängeln wissen hätte müssen. Wie auch in der EU gefordert, müssen Aufzeichnungen zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit der Produkte verfügbar sein. Dadurch soll im Anlassfall gewährleistet werden, dass der Hersteller oder Importeur benannt werden kann und dass dieser seinen Verpflichtung zur Meldung gefährlicher Produkte nachkommt.

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