Inverkehrbringen von Produkten im UK, Nordirland und der EU – Update

Update Oktober 2020, zur Verwendung der UKNI-Kennzeichnung nach dem BREXIT

Zum Einstieg: Ergänzend zu unserem Beitrag Warenimporte zwischen dem UK und der EU ab Januar 2021 und dem Update vom September 2020 wurden mit 30. Oktober weitere Leitlinien seitens der britischen Regierung veröffentlicht, über welche wir zusammengefasst informieren möchten.

Update Oktober 2020

Vorweg: Sind Produkte bereits am britischen oder nordirischen Markt in Verkehr gebracht, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

Mit Ende der Übergangsperiode (Transition Period) und dem Ausscheiden Großbritannien, tritt auch das Nordirlandprotokoll (NIP) mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Kern des NIP ist, dass zum Inverkehrbringen von Produkten in Nordirland, alle einschlägigen EU-Vorschriften gelten. Die Übereinstimmung der Produkte ist auch weiterhin mittels Konformitätszeichen nachzuweisen.
Wichtig ist hierbei, dass das UKNI-Kennzeichen kein alleiniges Konformitätszeichen ist und auch nur in Verbindung mit der CE-Kennzeichnung (oder anderen europäischen Konformitätskennzeichen) verwendet werden darf.

UKNI Kennzeichnung
UKNI-Kennzeichen

Wie bereits durch die britische Regierung bekannt gemacht wurde, wird es keine Hindernisse geben, wenn Produkte aus Nordirland am UK-Markt in Verkehr gebracht werden.
Solche Produkte müssen mit der in Nordirland anzuwendenden Kennzeichnung (UKNI & CE, o.a.) versehen sein.
Zum korrekten Vorgehen stellt die britische Regierung einen weiteren Leitfaden zur Verfügung.

Vice versa wird die UKNI-Kennzeichnung am europäischen Markt (EU-27) nicht akzeptiert und ersetzt keinesfalls die Kennzeichnung mittels CE-Kennzeichnung oder anderen europäischen Konformitätskennzeichen.
Produkte, die nur am europäischen Markt in Verkehr gebracht werden, dürfen auch nach dem 1. Jänner 2021 NUR die CE-Kennzeichnung (oder andere anzuwendende Kennzeichnungen) führen.

Daher sollten Produkthersteller genau prüfen, in welchen Ländern ihre Produkte später in Umlauf gebracht werden.
Vorsicht ist hier geboten, wenn Produkte über Vertriebspartner, dem Online-Handel oder OEM-Partner vertrieben werden. Die Pflicht zur Befolgung der einschlägigen Inverkehrbringervorschriften trifft auch diese Wirtschaftsakteure (inkl. Fulfillment-Dienstleister).

Im Anlassfall können Produkte auch mit mehreren Konformitätskennzeichen versehen werden, wenn diese gleichzeitg auf verschiedenen Märkten in Verkehr gebracht werden.
Nichtsdestotrotz sind die geltenen Bestimmungen der jeweiligen Märkte einzuhalten. In Europa wäre dies beispielsweise, dass die CE-Kennzeichnung nicht durch andere Kennzeichnungen verdeckt oder übertönt werden darf.
Ein Produkt für den EU-Markt darf hinkünftig aber mit der CE- als auch mit der UKCA-Kennzeichnung gemeinsam in Verkehr gebracht werden.

Produkte für den europäischen Markt dürfen neben der CE-Kennzeichnung KEINE UKNI-Kennzeichnung aufweisen, da Produkte für den EU-Markt nicht von einer britischen benannten Stelle bewertet / geprüft werden dürfen.

HINWEIS
Britische benannte Stellen verlieren ihren Status als benannte Stelle (Notified Body) in der EU mit Ende der Übergangsperiode.
Benannte Stellen mit Sitz im Vereinigten Königreich werden auch nach dem 1. Jänner 2021 als solche in Nordirland anerkannt.

Von der UKNI-Kennzeichnung werden die folgenden Produkte erfasst:

  • Aerosole
  • Geräte, die gasförmige Brennstoffe verbrennen
  • Seilbahnanlagen für den Personentransport
  • bestimmte gefährliche Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten (Produkte nach RoHS-Bestimmungen)
  • Bauprodukte
  • Energieverbrauchsrelevante Produkte (Ökodesign-Richtlinie)
  • EMV (elektromagnetische Verträglichkeit) relevante Geräte
  • Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Warmwasserkessel
  • Haushalts-, Kühl- und Gefrierschränke
  • Aufzüge
  • elektrische Niederspannungsausrüstung
  • Maschinen und Anlagen
  • Messinstrumente
  • Lärmemission in der Umwelt
  • nichtselbsttätige Waagen
  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA, PPE)
  • Druckgeräte
  • Pyrotechnik
  • Funk- und Telekommunikationsendgeräte
  • Sportboote und Wasserscooter
  • Sicherheit von Spielzeug
  • einfache Druckbehälter
  • Medizinprodukte (unter Anwendung spezieller Richtlinien)
  • Eisenbahn-Interoperabilität (unter Anwendung spezieller Richtlinien)
  • zivile Sprengstoffe (unter Anwendung spezieller Richtlinien)

Korrekte Verwendung der UKNI-Kennzeichnung

Die Verwendung der UKNI-Kennzeichnung ist nur zulässig, wenn die folgenden Punkte (alle davon) zutreffen:

  • Inverkehrbringen von Produkten in Nordirland, die (hautpsächlich) der CE-Kennzeichnung unterliegen
  • Erfordernis der Durchführung der Konformitätsbewertung durch Dritte
  • Beauftragung einer britischen Konformitätsbewertungsstelle

Die Verwendung der UKNI-Kennzeichnung ist NICHTzulässig, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Inverkehrbringen von Produkten auf dem EU-Markt
  • Konformitätsbewertung durch eine europäische benannte Stelle

Nordirische Produkthersteller (oder Bevollmächtigte mit Sitz in Nordirland), deren Produkte nach einschlägigen Vorschriften zur Inverkehrbringung (in Begleitung einer Konformitätserklärung) am EU-Markt vorgesehen sind, müssen keine Änderungen vornehmen.
Ihre Produkte können auch weiterhin auf dem EU-Markt und dem UK-Markt unter Verwendung der jeweiligen Konformitätskennzeichen in Verkehr gebracht werden.

Die Bestimmungen zum Anbringen der UKNI-Kennzeichnung entspricht grundlegend jenen, wie sie für die CE-Kennzeichnung bereits bekannt sind.

  • Platzierung der Kennzeichnung am Produkt selbst oder der Verpackung
  • Fallweise Platzierung der Kennzeichnung auf der (Betriebs-)Anleitung oder auf Begleitdokumenten
  • Anbringung der Kennzeichnung durch den Hersteller selbst oder durch einen Bevollmächtigten (wenn dies seitens der geltenden Produktvorschriften zulässig / vorgesehen ist)
  • Übernahme der Inverkehrbringerverantwortung für alle angebrachten Konformitätskennzeichen
  • Irreführende sonsitge Kennzeichnungen dürfen nicht angebracht werden. Die Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der UKNI-Kennzeichnung darf nicht beeinträchtigt werden
  • Kennzeichnung nur jener Produkte, deren Vorschriften die Konformitätskennzeichnung fordern
  • Keine alleinige UKNI-Kennzeichnung. Immer in Begleitung einer anderen Konformitätskennzeichnung (z.B. CE)

Zum Kennzeichen selbst gelten die selben Bestimmungen wie für die Verwendung der CE-Kennzeichnung:

  • Beibehalten der Proportionen gemäß Darstellung (siehe Abbildung oben)
  • Mindesthöhe 5mm (oder gemäß der Vorgabe/Ausnahme in einschlägigen Rechtsvorschriften)
  • leicht sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht

HINWEIS
Diese Bestimmungen gelten auch für die Verwendung der UKCA-Konformitätskennzeichnung.

Vorgaben für die Technische Dokumentation

Die Vorgaben zur Erstellung und Ausführung der Technischen Dokumentation sind weitgehend ident zu jenen, wie sie bereits in den europäischen Vorschriften gegeben sind.
Die Eckpunkte hierzu sind:

  • Aufbewahrung der Technischen Dokumentation (interne Dokumentation) für 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts (Serienprodukte: Beginn der Frist nach Ablauf der Serie und Inverkehrbringen des letzten Produkts, Anm.)
  • Herausgabe der Unterlagen auf begründetes Verlangen einer Behörde
  • Der Umfang der Technischen Dokumentation ist in den einschlägigen Vorschriften geregelt (z.B. Maschinenrichtlinie, Anhang VII)
  • Der Hersteller muss ergänzend Nachweise führen zu:
    • Entwurf und Herstellung des Produkts
    • Übereinstimmung mit einschlägigen Produktvorschriften
    • Herstelleradresse und etwaige Lagereinrichtungen
  • Zusammenstellung der Technischen Dokumentation in einer Form, die einfach auf Anfrage an die Behörde übermittelt werden kann (z.B. als Dossier)

HINWEIS
Diese Bestimmungen gelten auch für den britischen Markt.

Vorgaben für die Ausstellung der Konformitätserklärung

Die EU-Konformitätserklärung muss für die meisten Produkte erstellt werden, die rechtmäßig eine CE-Kennzeichnung tragen, unabhängig davon, ob sie mit einer UKNI-Kennzeichnung versehen sind oder nicht.

Die Bestimmungen zur Ausstellung der EU-Konformitätserklärung bleiben unberührt.

Ein von der britischen Regierung veröffentlichtes Positionspapier liefert weitere Informationen zum Inverkehrbringen von Produkten im Rahmen des 1. Abschnitts des Nordirland-Protokolls.

(Quelle: gov.uk)

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